{"id":39,"date":"2016-01-28T12:58:11","date_gmt":"2016-01-28T12:58:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.lerialegal.de\/wordpress\/?page_id=39"},"modified":"2024-10-15T09:45:20","modified_gmt":"2024-10-15T09:45:20","slug":"spanisches-strafrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.lerialegal.de\/wordpress\/rechtsdienstleistungen\/spanisches-strafrecht\/","title":{"rendered":"Spanisches Strafrecht"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Dienste der Anwaltskanzlei LERIA in Berlin im Bereich des spanischen Strafrechts<\/strong><\/h2>\n<p>Es gilt grunds\u00e4tzlich: zust\u00e4ndig f\u00fcr Straftaten in Spanien sind allein die spanischen Beh\u00f6rden. Und die spanischen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen sich auf die <a href=\"https:\/\/www.bundesjustizamt.de\/DE\/Themen\/Gerichte_Behoerden\/IRS\/Rechtshilfe_node.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">internationale Rechtshilfe in Strafsachen<\/a> verlassen.<\/p>\n<p>Daher empfehlen wir Ihnen, wenn Sie in Spanien strafrechtlich verfolgt werden, Hilfe und Rat eines spanischen Anwalts einzuholen. <strong>Die Vorteile, die die Anwaltskanzlei LERIA in Berlin Ihnen bietet<\/strong>, liegen auf der Hand:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Beratungen erfolgen selbstverst\u00e4ndlich auf Deutsch, wobei wir Ihnen sehr gerne die <strong>Unterschiede zwischen dem spanischen und dem deutschen Strafrechtssystem<\/strong> zum besseren Verst\u00e4ndnis Ihrer Angelegenheit <strong>erl\u00e4utern.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Dank<\/strong> der <strong>doppelten Zulassung als Anwalt in Spanien und Deutschland<\/strong> <strong>informiert Sie abogado LERIA ferner \u00fcber die berufsrechtlichen, ausl\u00e4nderrechtlichen oder sonstigen Folgen<\/strong>, die ein Strafverfahren oder eine Verurteilung in Spanien f\u00fcr Sie <strong>in Deutschland<\/strong> mit sich bringen kann.<\/li>\n<li>Bei unserer Beauftragung <strong>gilt deutsches Recht. <\/strong><\/li>\n<li>Wir k\u00f6nnen Sie bereits im Rahmen der<strong> polizeilichen Ermittlungen bis zur obersten Instanz<\/strong> in Spanien beraten und verteidigen und betreuen Sie ggf. anschlie\u00dfend im <strong>Strafvollstreckungsverfahren.<\/strong><\/li>\n<li>Die <strong>Kosten unserer Erstberatung <\/strong>im Bereich des spanischen Strafrechts betragen 150,00 <strong>\u20ac<\/strong> (19 % USt. inkl.).<\/li>\n<li>Die <strong>Kosten unserer Beauftragung <\/strong>richten sich nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz unter Ber\u00fccksichtigung der Geb\u00fchrenrichtlinien der Anwaltskammer M\u00e1laga in Spanien.<\/li>\n<\/ul>\n<h2><strong>Ihre Verteidigung vor Ort in Spanien<\/strong><\/h2>\n<p>Wir werden folgend die vorgenannten Vorteile weiter ausf\u00fchren:<\/p>\n<p>Im Bereich des spanischen Strafrechts bietet die Anwaltskanzlei LERIA in Kooperation mit dem in Fuengirola &#8211; Costa del Sol, M\u00e1laga &#8211; ans\u00e4ssigen, im Bereich des Strafrechts spezialisierten und als Pflichtverteidiger bei der Rechtsanwaltskammer M\u00e1laga zugelassenen, spanischen Anwalt (=Abogado) Samuel Arag\u00f3n Gaspar, eine vollumf\u00e4ngliche <strong>Betreuung Ihres strafrechtlichen Falles in ganz Spanien (z.B. in M\u00e1laga, C\u00e1diz, Almeria, Barcelona, Madrid, Valencia, Alicante), auf den Balearen (z.B. Mallorca) oder auf den Kanarischen Inseln<\/strong>.<\/p>\n<p>Wenn Sie Opfer einer Straftat in Spanien w\u00e4hrend eines Aufenthaltes in Spanien sind, \u00fcbernehmen wir gerne Ihre <strong>Vertretung im spanischen Nebenklageverfahren<\/strong>.<\/p>\n<p>Sie werden von unserer Anwaltskanzlei in Berlin aus beraten und betreut. Dabei kommt deutsches Recht in der Beziehung Mandant\/Anwalt zur Anwendung.\u00a0Unsere Kanzlei f\u00fchrt w\u00e4hrend der gesamten Verfahrensdauer die Korrespondenz mit Ihnen auf Deutsch, informiert Sie \u00fcber die erfolgten T\u00e4tigkeiten in Spanien und ist Ihr Ansprechpartner vor Ort in Deutschland.<\/p>\n<p><strong>Nach Ihrer Beratung\u00a0in Deutschland oder in Spanien und der Erarbeitung der Verteidigungsstrategie erfolgt gegebenenfalls die Beauftragung von Herrn Abogado Arag\u00f3n vor Ort in Spanien mit Ihrer Verteidigung.<\/strong> Unser spanischer Kollege kann selbstverst\u00e4ndlich Sie auch vor Ort in Deutschland treffen, wenn Sie es w\u00fcnschen.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen wir jedoch auch die <strong>Verteidigungsstrategie mit Ihrem Pflichtverteidiger oder Wahlanwalt vor Ort in Spanien absprechen<\/strong> und\/oder Ihnen bei der <strong>Kommunikation mit solchen Kollegen<\/strong> w\u00e4hrend eines Strafverfahrens bzw. im Rahmen der Strafvollstreckung unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Insbesondere sorgen wir daf\u00fcr, dass im Strafverfahren in Spanien nichts, was f\u00fcr Ihre Verteidigung von Relevanz sein kann, auf Grund von Verst\u00e4ndigungsschwierigkeiten oder kulturellen Missverst\u00e4ndnissen verloren geht, und betreuen Ihren Fall nach den Ihnen bekannten deutschen Standards.<\/span><\/p>\n<h2>Konsequenzen in Deutschland der Einleitung eines Strafverfahrens in Spanien oder einer Verurteilung in Spanien<\/h2>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, beraten und vertreten wir Sie gerne in Spanien nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis zur letzten strafrechtlichen Instanz und unterst\u00fctzen Sie w\u00e4hrend der Strafvollstreckung in Spanien oder in Deutschland (wenn eine Strafvollstreckung in Deutschland nach der erfolgten Verurteilung in Spanien m\u00f6glich ist).<\/p>\n<p>Aber auch dar\u00fcber hinaus, z.B. wenn es notwendig ist, die Strafregister in Spanien oder in Deutschland zu berichtigen oder zu \u00e4ndern. Denn gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bzrg\/__54.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 54 BRZG<\/a>, des Gesetzes \u00fcber das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz), k\u00f6nnen auch strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte ergangen sind, in das deutsche Register eingetragen werden. Die Folge: im deutschen F\u00fchrungszeugnis werden auch die Verurteilungen in Spanien eingetragen. Im Eintragungsverfahren k\u00f6nnen Fehler z.B. auf Grund von unrichtigen \u00dcbersetzungen oder falschen Angaben durch die deutschen oder spanischen Beh\u00f6rden auftreten. Wir helfen Ihnen, wenn Eintragungen zu Unrecht erfolgen und bei der <strong>Berichtigung<\/strong> von Fehlern im <strong>Bundeszentralregister<\/strong>.<\/p>\n<p>Ferner unterst\u00fctzen wir Sie, wenn eine strafrechtliche Verurteilung in Spanien mit weiteren Sanktionen in Deutschland verbunden ist, z.B. im Falle der Einleitung von <strong>Disziplinarverfahren, bei arbeitsrechtlichen K\u00fcndigungen, dem F\u00fchrerscheinentzug oder in Ausweisungsverfahren<\/strong> in den F\u00e4llen des \u00a7 54 Abs. 2 Ziff. 9 AufenthG). In allen genannten F\u00e4llen ist die Kl\u00e4rung, welcher Sachverhalt der Verurteilung zu Grunde liegt, von enormer Wichtigkeit, denn es bestehen grunds\u00e4tzlich erhebliche Unterschiede zwischen den Strafrechtssystemen Spaniens und Deutschlands, die in der Regel eine erneute Pr\u00fcfung des Einzelfalles durch die deutschen Beh\u00f6rden bzw. Stellen erforderlich machen.<\/p>\n<h2><strong>Was passiert, wenn Sie festgenommen oder inhaftiert werden, weil Sie beschuldigt werden, in Spanien eine Straftat begangen zu haben?<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Das Vorgehen in solchen F\u00e4llen ist der Vorgehensweise in Deutschland ziemlich \u00e4hnlich: wenn Sie in Spanien beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, k\u00f6nnen Sie von der Polizei festgenommen werden (<em>detenci\u00f3n preventiva<\/em> in dem Sinne des Art. 520 Abs. 1 Ley de Enjuiciamiento criminal, folgend: spanische Strafprozessordnung).<\/p>\n<p>Die <strong>Festnahme<\/strong> darf so lange andauern, bis der Sachverhalt gekl\u00e4rt wird, <strong>maximal jedoch 72 Std.<\/strong> Innerhalb von 72 Std. muss also der Festgenommene frei gelassen oder dem Haftrichter vorgef\u00fchrt werden. Der Haftrichter kann sodann eine <strong>Inhaftierung zur Untersuchungshaft<\/strong> (auf Spanisch: <em>prision provisional o preventiva<\/em>) anordnen, wenn -grob vereinfacht- ein dringender Tatverdacht und Haftgrunde vorliegen (Art. 502 ff spanischer Strafordnung; vgl. in Deutschland:<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/112.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> \u00a7 112 StPO<\/a>).<\/p>\n<p>Im Rahmen der <strong>Festnahme<\/strong> k\u00f6nnen Sie zu einer Polizeiwache (Comisar\u00eda de Polic\u00eda Nacional) oder zu einer Wache der Guardia Civil \u00fcberf\u00fchrt werden. Die Polizei muss Ihnen den Grund der Festnahme erl\u00e4utern, d.h. Ihnen er\u00f6ffnen, welche Tat Ihnen zu Last gelegt wird (Art. 118 spanischer Strafprozessordnung) und welche Strafvorschriften in Ihrem Fall angewendet werden. Ferner muss die Polizei Sie \u00fcber Ihre Rechte als Beschuldigte belehren.<\/p>\n<p>Die <strong>Belehrung \u00fcber Ihre Rechte<\/strong> wird in der Regel auf Spanisch erfolgen und anschlie\u00dfend wird die Polizei Ihnen ein Informationsblatt \u00fcber Ihre Rechte auf Deutsch (bzw. auf Englisch, wenn Sie diese Sprache verstehen) aush\u00e4ndigen. Der Inhalt dieser Belehrung in Spanien ist in Art. 520 Abs. 2 spanische Strafprozessordnung geregelt. Insbesondere haben Sie die folgenden Rechte:<\/p>\n<ul>\n<li>ein <strong>Aussageverweigerungsrecht<\/strong> und das Recht, sich selbst nicht zu belasten;<\/li>\n<li>das Recht, dass Ihre Familie \u00fcber Ihre Festnahme informiert wird;<\/li>\n<li>das Recht, einen Dritten in Abwesenheit eines Polizeibeamten anzurufen;<\/li>\n<li>das Recht, von Mitarbeitern Ihres zust\u00e4ndigen Konsulats besucht zu werden;<\/li>\n<li>das Recht, von einem forensischen Arzt untersucht zu werden (z.B. um Alkoholkonsum nachzuweisen, oder wenn Sie verletzt wurden);<\/li>\n<li>das Recht, von einem kostenlosen Dolmetscher betreut zu werden;<\/li>\n<li>das Recht, Prozesskostenhilfe zu beantragen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In der Wache werden Sie von der Polizei vernommen, falls Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen wollen. Bei dieser <strong>Erstvernehmung<\/strong> wird Ihnen, soweit Sie keinen Verteidiger benennen und beauftragen, ein\/-e Pflichtverteidiger\/-in (folgend: <strong>Pflichtverteidiger<\/strong>) zugewiesen. Sie k\u00f6nnen gegen\u00fcber den Polizeibeamten schweigen oder aussagen. Wir empfehlen grunds\u00e4tzlich, est vor dem Hafttichter auszusagen &#8211; aber nur nach erfolgter Beratung durch Ihren Verteidiger.<\/p>\n<h2><strong>Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Pflichtverteidiger in Spanien<\/strong><\/h2>\n<p>In Deutschland wird im Bereich des Strafrechts zwischen <strong>Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger<\/strong> unterschieden, je nachdem ob Sie Ihren Verteidiger selbst aussuchen (und zahlen) oder der Staat Ihnen einen Anwalt zuweist (und diesen auch verg\u00fctet). Der gro\u00dfe Unterschied zwischen Deutschland und Spanien hierbei ist, dass Sie in Deutschland die M\u00f6glichkeit haben, zu beantragen, dass ein von Ihnen bevorz\u00fcgten Pflichtverteidiger Sie im Strafverfahren vertritt. <strong>In Spanien wird jedoch Ihr Pflichtverteidiger von der zust\u00e4ndigen spanischen Anwaltskammer nach Turnus bestimmt<\/strong>. Sie bekommen in Spanien i.d.R. den Pflichtverteidiger, der &#8222;an der Reihe&#8220; ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 520 Abs. 5 spanischer Strafordnung steht Ihnen zwar, frei zu bestimmen, ob ein Anwalt Sie verteidigen soll. Wenn Sie jedoch keinen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen, dann werden Sie von dem Pflichtverteidiger betreut, der von der zust\u00e4ndigen Anwaltskammer, Ihnen zugewiesen wird. Der Pflichtverteidiger ist verpflichtet, Sie unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von 3 Stunden nach Erhalt des Auftrags, aufzusuchen. Erscheint er nicht, wird ein anderer Verteidiger bestellt.<\/p>\n<p>In der Praxis wird jedoch im Falle Ihrer Verhaftung ein spanischer Pflichtverteidiger in der Polizeiwache, zu der Sie vorgef\u00fchrt werden, Sie erwarten und Ihnen zugewiesen, wenn Sie keinen Wahlanwalt benennen.<\/p>\n<p>Diese Pflichtverteidiger bekommen n\u00e4mlich in wiederkehrenden Abst\u00e4nden von der zust\u00e4ndigen spanischen Anwaltskammer den Auftrag, pers\u00f6nlich an bestimmten Tagen der Woche vor Ort in einer bestimmten Polizeiwache zu erscheinen, um die Pflichtverteidung aller w\u00e4hrend seiner Schicht Festgenommenen zu \u00fcbernehmen. Solche Pflichtverteidiger sind in Spanien als \u201c<strong><em>abogado de turno de oficio<\/em><\/strong>\u201d bekannt.<\/p>\n<p>Der<strong> Pflichtverteidiger<\/strong>, den Sie bei der Festnahme betreut, wird dann i.d.R. Ihr Pflichtverteidiger im gesamten strafrechtlichen Verfahren bleiben. <strong>Der Pflichtverteidiger kann von Ihnen kein Geld beanspruchen!<\/strong><\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen Sie jedoch zu jeder Zeit auf die Pflichtverteidigung verzichten, wenn Sie einen Wahlanwalt bestimmen.<\/p>\n<p>In manchen F\u00e4llen werden unsere Kunden vom Pflichtverteidiger weiterhin prozessual in Spanien vertreten und wir unterst\u00fctzen diesen Kollegen in Spanien von Deutschland aus, in dem wir ihm bei der Ausarbeitung der Verteidungsstrategie, bei der Kommunikation mit den gemeinsamen Mandanten, der Erl\u00e4uterung von hilfreichen Dokumenten oder der Auskunftserteilung \u00fcber die deutsche Gesetzeslage helfen.<\/p>\n<p>Kontaktieren Sie uns z.B. unkompliziert per E-Mail, wenn Sie Hilfe in Spanien ben\u00f6tigen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dienste der Anwaltskanzlei LERIA in Berlin im Bereich des spanischen Strafrechts Es gilt grunds\u00e4tzlich: zust\u00e4ndig f\u00fcr Straftaten in Spanien sind allein die spanischen Beh\u00f6rden. Und die spanischen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen sich auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verlassen. Daher empfehlen wir Ihnen, wenn Sie in Spanien strafrechtlich verfolgt werden, Hilfe und Rat eines spanischen Anwalts einzuholen. 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